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Rechtliche Grundlagen

§ 22 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 22 (1) BGV D 29 (UVV) Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen ein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

§ 23 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung nicht leidet.

Als zertifiziertes Ladungssicherungsunternehmen stehen wir in direktem Kontakt mit den bekannten, landesweiten Organen für Verkehrskontrollen. Dieser Informationsaustausch und die rechtlichen sowie technischen Grundlagen bilden die Basis für unsere Arbeit und ermöglichen uns immer auf dem neusten Stand der Technik zu sein.